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Wunsch- und Wahlrecht - eine gute Entscheidung

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Sie möchten selbst entscheiden, in welche Rehaklinik Sie gehen? Dann nutzen Sie das Wunsch- und Wahlrecht. Im Sozialgesetzbuch IX (§8) ist eindeutig geregelt, dass der Rehabilitationsträger (z.B. Ihre Renten- oder Krankenversicherung) Ihren Wünschen entsprechen muss, wenn Sie berechtigt sind. Wir unterstützen Sie dabei und erklären Ihnen in wenigen Schritten, wie Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen können.

Was ist das Wunsch- und Wahlrecht?

Nach dem Sozialgesetzbuch IX § 8 haben Sie als Patient ein Wunsch- und Wahlrecht. Das heißt, Sie haben das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation – egal ob ambulant oder stationär – selbst auszusuchen. Sie müssen nicht dem Vorschlag Ihres Kostenträgers folgen oder sich an die von diesem zur Verfügung gestellte Klinik-Listen halten. Wie übe ich das Wunsch- und Wahlrecht aus?
  •  Wenn Sie noch keinen Antrag auf Reha gestellt haben, aber eine Wunschklinik haben: Reichen Sie das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht direkt mit dem Reha-Antrag  ein.
  • Wenn Sie Ihren Reha-Antrag bereits verschickt haben, aber noch keine Antwort erhalten haben: Reichen Sie das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht  nachträglich ein und verweisen Sie auf Ihren Reha-Antrag.
  •  Wenn Ihr Reha-Antrag bereits für eine andere Klinik bewilligt wurde: Reichen Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung  ein.
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Reha in Ihrer Wunschklinik
  • Die Klinik eignet sich besonders für Ihre Erkrankung
  • Zwischen dem Kostenträger und der Einrichtung besteht ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag. Alle ctt Reha-Fachkliniken haben entsprechende Versorgungsverträge.
  • Die Klinik ist nach gesetzlichen Qualitätsstandards zertifiziert.
Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrem Arzt, beim Sozialdienst im Krankenhaus, bei Beratungsstellen der Rehabilitationsträger oder im Internet über geeignete Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Argumentationshilfen für eine Reha in Ihrer Wunschklinik​

 Medizinische Gründe sollten stets im Vordergrund stehen, wenn Sie die Wahl Ihrer Wunschklinik begründen. Diese sind beispielsweise:

  • Die Wunschklinik ist genau auf Ihre Krankheit spezialisiert und die Therapien entsprechend auf diese Behandlung ausgelegt.
  • Behandlung von Nebenerkrankungen durch die Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen. So kann ein Patient, der z. B.  wegen einer Herzerkrankung in der Reha ist, gleichzeitig auch bei orthopädischen Erkrankungen mitbehandelt werden. 
  • Die Klinik ist in der Nähe, und der Besuch von Angehörigen ist dem Behandlungserfolg zuträglich.
  • Das Klima am Ort der Klinik wirkt positiv auf eine Erkrankung.

Dennoch können auch persönliche Gründe bei der Wahl der Wunschklinik berücksichtigt werden, wie etwa:

  • Meine persönliche Lebenssituation passt zur Klinik, weil… (Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Alter, Familiensituation, pflegebedürftige Angehörige, etc.)
  • In der Rehaklinik können Sie sich in Ihrer Muttersprache unterhalten.
  • Sie wollen räumlichen, und damit auch psychischen, Abstand von Ihrer alten Umgebung gewinnen (z. B. bei Abhängigkeitserkrankungen).
  • Ich war bereits in dieser Klinik und habe gute Erfahrungen gemacht.
  • Eine Begleitperson kann mit mir untergebracht werde

Wunsch- und Wahlrecht abgelehnt? Widerspruch einlegen!

Es ist möglich, dass Ihrem Wunsch- und Wahlrecht nicht entsprochen und Ihre Reha-Wunschklinik abgelehnt wird. In diesem Fall kann es sich lohnen, Widerspruch einzulegen. Einige Anträge auf eine Wunschklinik werden beim „zweiten Anlauf“ doch noch bewilligt. Wichtig ist allerdings, dass Sie die Widerspruchsfrist von vier Wochen einhalten. Bekräftigen Sie beim Widerspruch schriftlich noch einmal die Gründe, die für Ihre Wunsch-Rehaklinik sprechen. Ihr Arzt kann Ihnen helfen, den Widerspruch zu formulieren. Auch wenn Ihre Reha insgesamt abgelehnt wurde, können Sie Widerspruch einlegen.

Häufige Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht in der Reha

Was Sie noch wissen sollten, wenn Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht anwenden

Ihre Reha wurde genehmigt, jedoch nicht in der von Ihnen gewünschten Klinik? Stellen Sie einfach einen Antrag auf Heilstättenänderung. Diesen Antrag sollten Sie unbedingt innerhalb der Widerspruchsfrist stellen. Diese finden Sie meist am Ende des Bewilligungsschreibens. Die Frist beträgt üblicherweise 4 Wochen. Fehlen im Brief des Kostenträgers der Hinweis auf Ihr Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist, haben Sie sogar ein Jahr Zeit für den Widerspruch. Auch hier sollten Sie sinnvolle Argumente für Ihre Wunschklinik nennen (siehe Argumentationshilfe). Ergänzen Sie den Antrag außerdem durch eine Stellungnahme oder ein Gutachten Ihres Arztes. Wenn Sie für die Argumentation Ihrer Wunschklinik etwas länger Zeit brauchen, legen Sie vorab Widerspruch ohne Begründung ein. So wird die Frist eingehalten und die Begründung kann nachgereicht werden. Hilfe dabei leistet auch der Arbeitskreis Gesundheit e.V.
Bei der Anschlussheilbehandlung (AHB), also direkt im Anschluss an Ihren Krankenhausaufenthalt,  sollte die Klinik im Umkreis von maximal 100 km Ihres Wohnortes liegen. Bei Heilverfahren (HV) gibt es keine Vorgaben zur Entfernung vom Wohnort. Wenn Sie aber gute Gründe haben, in eine weit entfernte Klinik gehen zu wollen, müssen diese Gründe vom Kostenträger berücksichtigt werden. Das können beispielsweise besondere klimatische Bedingungen sein, bereits erfolgte Reha-Maßnahmen in der Klinik, mit denen Sie sehr zufrieden waren, oder auch Verwandte in der Nähe der Klinik, die sich dort um Sie kümmern können.
Nein. Der Kostenträger muss Ihre Vorschläge berücksichtigen. Nach § 9 SGB IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht. Deshalb sollten Sie direkt mit der Antragstellung für eine medizinische Rehabilitation auch einen ergänzenden Antrag für Ihre Wunschklinik einreichen. Haben Sie das nicht getan und Ihr Reha-Antrag wurde bereits für eine andere Klinik bewilligt: Reichen Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung ein.
Berufen Sie sich auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht. Die rechtliche Grundlage liefert hier § 40 SGB V. Wenn die Klinik die grundlegenden Voraussetzungen für Ihre Rehabilitation erfüllt (sie muss medizinisch geeignet sein, nach geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein und über einen Versorgungs- und Belegungsvertrag nach §111 SGB V oder nach § 21 SGB IX verfügen), muss Ihr Wunsch berücksichtigt werden. Holen Sie sich am besten kostenlose Hilfe beim Arbeitskreis Gesundheit e.V.
Nein, das ist rechtswidrig. Im deutschen Sozialrecht gilt das Sachleistungsprinzip. Mit anderen Worten: Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung. Eine Kostenerstattung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Ihr Kostenträger ist also nicht berechtigt, von Ihnen eine Zuzahlung zu verlangen, weil Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen. Gegen einen solchen Bescheid sollten Sie in Widerspruch gehen. Auch hierbei hilft Ihnen der Arbeitskreis Gesundheit e.V. Ausnahmen: Sie müssen die Mehrkosten selbst tragen, wenn:
  • Sie eine zertifizierte Klinik auswählen, mit der kein Versorgungsvertrag besteht (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V)
  • Sie Ihre Wunschklinik nur wegen persönlicher Gründe wählen und keine medizinische Notwendigkeit besteht und daher die Leistungspflicht des Kostenträgers entfällt.